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   OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09   

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https://dejure.org/2009,9977
OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09 (https://dejure.org/2009,9977)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2009 - 8 W 39/09 (https://dejure.org/2009,9977)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Februar 2009 - 8 W 39/09 (https://dejure.org/2009,9977)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anwaltliches Vergütungsrecht: Berechnung der Verfahrensgebühr bei nur teilweiser Wiederaufnahme eines Gerichtsverfahrens nach Verfahrensunterbrechung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Klägervertreters bei Erhebung einer Widerklage; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten und Abtrennung der Verfahren über die Klage und die Widerklage

  • Judicialis

    RVG-VV Nr. 3100; ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ; ZPO § 145 Abs. 1; ; ZPO § 145 Abs. 2; ; ZPO § 240 S. 1; ; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2; ; InsO § 85 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Klägervertreters bei Erhebung einer Widerklage, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten und Abtrennung der Verfahren über die Klage und die Widerklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Schleswig, 24.03.1981 - 9 W 33/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09
    Im übrigen vertritt der BGH in der genannten Entscheidung die Auffassung, dass in dem von ihm zu entscheidenden Streitfall der Unterbrechung des Verfahrens vor Abschluss der ersten Instanz und sogar noch vor der mündlichen Verhandlung - wie vorliegend - eine Auflösung des einheitlichen Kostenerstattungsanspruchs dahingehend, dass auch in diesem frühen Stadium des Verfahrens die Qualifizierung als Masseverbindlichkeit auf die Mehrkosten nach der Aufnahme des Verfahrens beschränkt wird, im Blick auf die durch die Verfahrensgebühren geprägten Gebührenordnungen nicht in Betracht komme (vgl. auch Schumacher in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, § 85 Rdnr. 19; Wittkowski in Nerlich/Römermann, InsO, § 86 Rdnr. 12; OLG Koblenz Rpfleger 1991, 335; OLG Frankfurt AnwBl 1983, 569; OLG Schleswig ZIP 1981, 1359; je m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 22.10.1990 - 14 W 668/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09
    Im übrigen vertritt der BGH in der genannten Entscheidung die Auffassung, dass in dem von ihm zu entscheidenden Streitfall der Unterbrechung des Verfahrens vor Abschluss der ersten Instanz und sogar noch vor der mündlichen Verhandlung - wie vorliegend - eine Auflösung des einheitlichen Kostenerstattungsanspruchs dahingehend, dass auch in diesem frühen Stadium des Verfahrens die Qualifizierung als Masseverbindlichkeit auf die Mehrkosten nach der Aufnahme des Verfahrens beschränkt wird, im Blick auf die durch die Verfahrensgebühren geprägten Gebührenordnungen nicht in Betracht komme (vgl. auch Schumacher in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, § 85 Rdnr. 19; Wittkowski in Nerlich/Römermann, InsO, § 86 Rdnr. 12; OLG Koblenz Rpfleger 1991, 335; OLG Frankfurt AnwBl 1983, 569; OLG Schleswig ZIP 1981, 1359; je m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 25.03.2004 - 4 U 97/02

    Provisionsklage des Vermittlers von Preselect-Telefontarif-Verträgen: Beweislast

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09
    Vielmehr konnten Klage und Widerklage eine getrennte Entwicklung nehmen, da die Klage als Passivprozess wieder aufzunehmen war, die Widerklage dagegen als Aktivprozess (§ 85 InsO; Thüringer OLG NZI 2002, 112; BGH NJW-RR 2004, 925; OLGR Zweibrücken 2005, 26; je m. w. N.).
  • BGH, 12.02.2004 - V ZR 288/03

    Begriff des Aktivprozesses im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09
    Vielmehr konnten Klage und Widerklage eine getrennte Entwicklung nehmen, da die Klage als Passivprozess wieder aufzunehmen war, die Widerklage dagegen als Aktivprozess (§ 85 InsO; Thüringer OLG NZI 2002, 112; BGH NJW-RR 2004, 925; OLGR Zweibrücken 2005, 26; je m. w. N.).
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04

    Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09
    Der Rechtsstreit blieb deshalb wegen der Widerklage gem. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen (BGH NJW-RR 2007, 845 m. w. N.).
  • OLG München, 01.03.1996 - 11 W 811/96

    Vorliegen einer stillschweigenden Verfahrenstrennung im Falle einer Verweisung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09
    Nachdem das Landgericht trotz der nach wie vor rechtshängigen Widerklage über die Klageforderung kein Teilurteil gem. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO erließ, bei dem die Kostenentscheidung dem Schlussurteil hätte vorbehalten werden müssen (Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 301 Rdnr. 11; Musielak in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008, Bd. 1, § 301 Rdnr. 25; Musielak in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 301 Rdnr. 27; je m. w. N.), sondern ein Endurteil mit einer Kostenentscheidung, ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz stillschweigend eine Verfahrenstrennung im Sinne des § 145 Abs. 1 und 2 ZPO vorgenommen hat (OLG München NJW-RR 1996, 1279 m. w. N.).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 312/04

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis eines Anspruchs auf Feststellung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09
    Werden einer Partei die gesamten Prozesskosten unterschiedslos auferlegt, ist eine Differenzierung in der nachfolgenden Verfahrensstufe grundsätzlich nicht mehr zulässig (BGH NJW-RR 2007, 397 m. w. N.).
  • OLG Jena, 09.10.2001 - 5 W 278/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09
    Vielmehr konnten Klage und Widerklage eine getrennte Entwicklung nehmen, da die Klage als Passivprozess wieder aufzunehmen war, die Widerklage dagegen als Aktivprozess (§ 85 InsO; Thüringer OLG NZI 2002, 112; BGH NJW-RR 2004, 925; OLGR Zweibrücken 2005, 26; je m. w. N.).
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